Das LAG Baden-Württemberg hat entschieden, dass bereits ein dringender, auf konkreten Tatsachen beruhender Verdacht einer heimlichen Gesprächsaufzeichnung eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen kann. Bildquelle: Martin / pixabay.com

Fristlose Kündigung nach heimlicher Aufzeichnung eines Personalgesprächs

Die heimliche Aufzeichnung eines Personalgesprächs kann einen erheblichen Vertrauensbruch darstellen und eine fristlose Kündigung rechtfertigen – selbst dann, wenn die tatsächliche Aufnahme nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden kann.

Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 3. Juni 2026 (Az. 21 Sa 63/25) entschieden, dass bereits ein dringender, auf konkreten Tatsachen beruhender Verdacht einer heimlichen Gesprächsaufzeichnung eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen kann. Eine vorherige Abmahnung ist bei einem derart schwerwiegenden Vertrauensverstoß nicht zwingend erforderlich.

Im konkreten Fall begründeten insbesondere die ungewöhnliche Detailgenauigkeit eines nach dem Gespräch erstellten Gedächtnisprotokolls sowie weitere Umstände den dringenden Verdacht einer heimlichen Aufnahme. Entscheidend war zudem, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zuvor ordnungsgemäß angehört und den Sachverhalt ausreichend aufgeklärt hatte.

Bedeutung für die Praxis: Personalgespräche sollten niemals ohne Einwilligung der Beteiligten aufgezeichnet werden. Wer Gesprächsinhalte dokumentieren möchte, sollte auf schriftliche Notizen oder ein ausdrücklich als sinngemäß gekennzeichnetes Gedächtnisprotokoll zurückgreifen. Für Arbeitgeber unterstreicht die Entscheidung die Bedeutung einer sorgfältigen Aufklärung des Sachverhalts und der ordnungsgemäßen Anhörung des betroffenen Arbeitnehmers bei Verdachtskündigungen.

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