Nebentätigkeit im Arbeitsverhältnis: Was Fach- und Führungskräfte beachten sollten
Eine Nebentätigkeit ist grundsätzlich zulässig – auch ohne ausdrückliche Genehmigung des Arbeitgebers. Sie darf jedoch weder die Pflichten aus dem Hauptarbeitsverhältnis beeinträchtigen noch darf die Führungskraft mit der Nebentätigkeit in Konkurrenz zum Arbeitgeber treten oder dessen berechtigte Interessen verletzen. Das sollten Arbeitnehmende beachten:
Genehmigungspflicht: Enthält der Arbeitsvertrag eine entsprechende Klausel, muss die Nebentätigkeit vor ihrer Aufnahme genehmigt werden. Der Arbeitgeber darf die Zustimmung jedoch nicht willkürlich verweigern. Eine Untersagung kommt insbesondere in Betracht, wenn die Arbeitsleistung beeinträchtigt wird, ein Konkurrenzverhältnis besteht, Betriebsgeheimnisse gefährdet sind oder das Ansehen des Unternehmens Schaden nehmen könnte.
Arbeitszeit beachten: Die Arbeitszeiten aus Haupt- und Nebentätigkeit sind grundsätzlich zusammenzurechnen. Die gesetzlichen Höchstarbeitszeiten und Ruhezeiten müssen auch hier eingehalten werden. Eine Nebentätigkeit kann insbesondere dann problematisch werden, wenn im Hauptarbeitsverhältnis regelmäßig Überstunden oder Mehrarbeit absolviert werden.
Besonderheiten für Führungskräfte: Auch Beschäftigte in Leitungsfunktionen dürfen grundsätzlich Nebentätigkeiten ausüben. Aufgrund erhöhter Treuepflichten können jedoch weitergehende Einschränkungen gelten. Entscheidend sind insbesondere die konkrete Position, der Verantwortungsbereich und der Zugang zu vertraulichen Informationen.
Ehrenamt: Auch ehrenamtliche Tätigkeiten sind grundsätzlich möglich. Für bestimmte Ehrenämter, etwa bei Feuerwehr, Sportvereinen oder sozialen Einrichtungen, gelten Besonderheiten bei der Anrechnung auf die Arbeitszeit: Die hier geleisteten Stunden werden nicht auf die Höchstarbeitszeit angerechnet. Eine etwaige vertragliche Anzeigepflicht sollte dennoch geprüft werden.
Zusammenfassung: Wer eine Nebentätigkeit aufnehmen möchte, sollte zunächst den Arbeitsvertrag und gegebenenfalls anwendbare tarifvertragliche Regelungen prüfen. Besteht eine Genehmigungspflicht, sollte die Zustimmung vor Aufnahme der Tätigkeit schriftlich eingeholt werden. Auch ohne Genehmigungspflicht empfiehlt es sich, den Arbeitgeber über Art, Umfang und zeitlichen Aufwand zu informieren und die Arbeitszeiten sorgfältig zu dokumentieren.
Eine unerlaubte Nebentätigkeit kann einen arbeitsrechtlichen Verstoß darstellen und im Einzelfall zu einer Abmahnung oder sogar Kündigung führen. Bei Unsicherheiten empfiehlt sich daher eine frühzeitige arbeitsrechtliche Beratung. Kommen Sie als syntra-Mitglied daher gern auf uns zu – Ihnen steht eine kostenfreie, qualifizierte juristische Beratung im Rahmen Ihrer Mitgliedschaft zu.