Workation – was gilt arbeitsrechtlich?
Die Vorteile von Workation – einer Arbeitsform, bei der Berufstätige an einem Urlaubsort oder während ihrer Reisen arbeiten – liegen auf der Hand: Das Modell steigert die Zufriedenheit, fördert die intrinsische Motivation und erhöht die Produktivität. So zeigt es eine Untersuchung des Fraunhofer IAO. Da ist es wenig verwunderlich, dass sich laut einer PwC-Studie zwei Drittel der Arbeitnehmenden für Workation interessieren. Was aber gilt diesbezüglich arbeitsrechtlich?
„In Bezug auf das Thema Workation sollten Arbeitgeber verbindliche Regelungen definieren, die arbeitsrechtliche Risiken mit einbeziehen“, erklärt Gerhard Kronisch, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht.
- Arbeitsort: Bei einer vorübergehenden „Verlegung“ des Arbeitsorts ins Ausland gilt für Arbeitnehmende, deren Arbeitgeber in Deutschland ansässig sind, das deutsche Arbeitsrecht. „Sind Angestellte allerdings ausschließlich aus dem Ausland tätig, ist hier das Arbeitsrecht des Gastlandes anzuwenden, da der „gewöhnliche“ Arbeitsort dann nicht mehr in Deutschland, sondern im Ausland liegt“, so der Rechtsexperte.
- Steuern: Pendeln Beschäftigte zwischen Deutschland und dem EU-Ausland, gilt die deutsche Sozialversicherung, wenn der Wohn- und Unternehmenssitz in Deutschland liegen. Wer weniger als 183 Tage im EU-Ausland arbeitet und das Gehalt aus Deutschland bezieht, zahlt seine Steuern in Deutschland. Wer dauerhaft im EU-Ausland tätig ist, zahlt seine Steuern auch dort.
- Schriftform: „Der Arbeitgeber sollte die Bedingungen für eine (vorübergehende) Tätigkeit im Ausland in jedem Fall schriftlich festhalten, z. B. in einer Arbeitsvertragsergänzung“, empfiehlt Kronisch. Insbesondere Punkte wie die Ausstattung, die Kosten, Eigenverantwortung und die Haftung sollten geregelt werden.
- Technik: Die Frage, ob der Arbeitnehmende sein Gehalt auch dann bekommt, wenn er wegen technischer Defekte oder Störungen nicht mobil arbeiten kann, sollte ebenfalls geklärt werden. Normalerweise liegt das Betriebsrisiko in solchen Fällen beim Arbeitgeber, für die mobile Arbeit ist dies aber noch nicht abschließend geklärt. Es sollte auch festgelegt werden, unter welchen Voraussetzungen der Arbeitgeber bei längeren Störungen oder Ausfällen verlangen kann, dass Beschäftigte wieder in das Unternehmen zurückkehren müssen.
- Arbeitsschutz: Der Arbeitgeber muss auch bei mobiler Arbeit sicherstellen, dass die Tätigkeit dem Arbeitsschutz unterliegt. Da es für Unternehmen einen nicht zu kalkulierenden Mehraufwand bedeuten würde, jeden Workation-Arbeitsplatz zu prüfen, sollte es hier eine Checkliste geben, welche die Beschäftigten unterschreiben und umsetzen müssen. „Denn auch der Arbeitnehmende ist verpflichtet, die Arbeitsschutzvorschriften zu beachten“, erklärt Gerhard Kronisch.
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