Kein Verzicht auf gesetzlichen Mindesturlaub

Im aktuellen Urteil des BAG wurde klargestellt, dass Arbeitnehmer im bestehenden Arbeitsverhältnis nicht auf ihren gesetzlichen Mindesturlaub verzichten können, auch nicht durch einen gerichtlichen Vergleich. Bildquelle: pixabay.com

In einem aktuellen Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 03.06.2025 wurde klargestellt, dass Arbeitnehmer im bestehenden Arbeitsverhältnis nicht auf ihren gesetzlichen Mindesturlaub verzichten können, auch nicht durch einen gerichtlichen Vergleich. Der Fall betraf einen Kläger, der aufgrund einer durchgehenden Arbeitsunfähigkeit seinen Urlaub nicht in Anspruch nehmen konnte. Nach einem Vergleich, der die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung regelte, forderte er die Abgeltung von sieben Tagen Mindesturlaub.

Das Gericht entschied, dass der Verzicht auf den gesetzlichen Mindesturlaub im Vergleich unwirksam war. Der Anspruch auf Abgeltung des nicht genommenen Urlaubs bleibt bestehen, da gesetzliche Urlaubsansprüche nicht im Voraus ausgeschlossen werden dürfen. Dies gilt auch, wenn der Arbeitnehmer aufgrund von Krankheit seinen Urlaub nicht nehmen kann. Das Urteil unterstreicht die Unantastbarkeit des gesetzlichen Mindesturlaubs und die Notwendigkeit, diesen auch bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu gewähren.

Zusammenfassend kann man festhalten, dass Führungskräfte sicherstellen müssen, dass gesetzliche Urlaubsansprüche ihrer Mitarbeiter gewahrt bleiben und nicht durch interne Vereinbarungen oder Vergleiche eingeschränkt werden können.

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