Können Arbeitnehmer laut Betriebsvereinbarung individuelle Vereinbarungen über mobiles Arbeiten mit ihrem Vorgesetzten treffen, ist eine allgemeine Weisung des Arbeitgebers bzgl. der Anwesenheit im Office mitbestimmungspflichtig. Bildquelle: Peggy und Marco Lachmann-Anke / pixabay.com
Das Landesarbeitsgericht (LAG) München hat entschieden: Sieht eine Betriebsvereinbarung vor, dass Arbeitnehmer individuelle Vereinbarungen über mobiles Arbeiten in Abstimmung mit ihrem Vorgesetzten treffen können, ohne das „Wie“ der mobilen Arbeit zu regeln, ist eine allgemeine Weisung des Arbeitgebers, wonach eine Anwesenheit an vier Tagen pro Monat geboten ist, mitbestimmungspflichtig.
Im konkreten Fall gab es eine Betriebsvereinbarung zur mobilen Arbeit. Sie eröffnete die Möglichkeit individueller Vereinbarungen über mobiles Arbeiten in Abstimmung mit dem Vorgesetzten. Der überwiegende Anteil der Arbeitszeit sollte aber am regelmäßigen Arbeitsplatz geleistet werden.
Während der Coronapandemie wurde die mobile Arbeit ausgeweitet. Im weiteren Verlauf der Pandemie wurde empfohlen, möglichst nicht im Büro zu erscheinen.
Diese Regelung änderte sich im März 2022. „Auf Grundlage des Freiwilligenprinzips“ wurde die Möglichkeit angeboten, dass jeder Mitarbeiter selbst entscheidet, ob er…
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