Kein Urlaubsanspruch in der Freistellungsphase der Altersteilzeit

Das Bundesarbeitsgericht hat im Dezember 2019 entschieden, dass Arbeitnehmern während der Freistellungsphase der Altersteilzeit kein Erholungsurlaub zusteht. Bildquelle: Rike / pixelio.de

In einem Urteil vom Dezember 2019 hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass Arbeitnehmern während der Freistellungsphase der Altersteilzeit kein Erholungsurlaub zusteht. Die Begründung der Richter: Der Urlaubsanspruch ist abhängig von der Anzahl der Tage mit Arbeitspflicht. Während der Freistellungsphase der Altersteilzeit läge diese bei Null.

Konkret ging es hier um einen Arbeitnehmer, der mit seinem Arbeitgeber vereinbart hatte, sein Arbeitsverhältnis vom 1. Dezember 2009 bis zum 30. November 2015 im Blockmodell* fortzuführen. Er sollte ab dem 01.12.2012 von seiner Arbeitspflicht freigestellt werden, insgesamt standen ihm für das Jahr 2012 noch 28 Urlaubstage zu. Obwohl der Arbeitnehmer ab dem 01.01.2013 keinen Urlaubsanspruch mehr hatte, klagte er im Nachhinein auf Abgeltung von 90 Urlaubstagen für die Jahre 2013 bis 2015. Das Arbeitsgericht gab der Klage teilweise statt, das Landesarbeitsgericht wies die Klage hingegen ab.

Das Bundesarbeitsgericht hatte bereits früher Urlaubsansprüche für die Dauer eines Sabbaticals und für Phasen der Elternzeit abgelehnt. Die Argumentation, es bestehe kein Urlaubsanspruch, wenn keine Arbeitspflicht besteht, kann allerdings nicht auf Urlaubsansprüche bei längeren Phasen der Arbeitsunfähigkeit angewendet werden.

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*Hierbei ist der Arbeitnehmer in der ersten Hälfte der Altersteilzeit (Arbeitsphase) in Vollzeit beschäftigt, erhält jedoch schon ein reduziertes Altersteilzeit-Gehalt. In der zweiten Hälfte (Freistellungsphase) ist er freigestellt und bezieht weiterhin das Altersteilzeit-Gehalt.