Der Aufhebungsvertrag – was muss ich beachten?

In der Videblog-Reihe "Alles, was recht ist!" erklärt Gerhard Kronisch, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht, was man beim Aufhebungsvertrag beachten muss. Bildquelle: © Timo Klostermeier / pixelio.de

Was muss ich als Arbeitnehmer rund um den Aufhebungsvertrag wissen? Wie sieht es mit Kündigungsfristen und Ausstiegsklauseln aus? In der Videoblog-Reihe „Alles, was recht ist!“ gibt Rechtsanwalt Gerhard Kronisch und Hauptgeschäftsführer unseres Partnerverbandes VAA klare Antworten und nützliche Tipps.

Dabei zieht er auch mit einem Augenzwinkern die Parallele zwischen dem Aufhebungsvertrag und der Scheidung zweier Eheleute. Beim Aufhebungsvertrag steht der einvernehmliche Charakter der Trennung jedoch viel deutlicher im Vordergrund als in so mancher Ehe.

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Zudem gilt für Aufhebungsverträge laut einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen kein Widerrufsrecht. Nach § 312g BGB gilt dies normalerweise für Verbraucher, die Verträge außerhalb von Geschäftsräumen schließen.

Eine Arbeitnehmerin hatte in ihrer eigenen Wohnung in Gegenwart des Arbeitgebers einen Aufhebungsvertrag unterzeichnet und wollte diesen im Nachhinein unter Hinweis auf das Widerrufsrecht für außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossene Verträge widerrufen. Das Arbeitsgericht gab dem Arbeitgeber Recht und erklärte den Aufhebungsvertrag für wirksam. Das Landesarbeitsgericht Niedersachen (LAG) hat diese Entscheidung bestätigt (Urteil vom 7. November 2017.)

Den ausführlichen Artikel hierzu finden Sie auf der Seite des VAA.