Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden: Der Arbeitgeber muss den Betriebsrat beteiligen, wenn er die Regelungen einer Gesamtzusage zulasten der Beschäftigten verändert, mit der eine Sonderzahlung in Aussicht gestellt wurde. Es genügt nicht, dass der Betriebsrat die Änderung durch das Unternehmen ohne Widerspruch hinnimmt.
Im konkreten Fall ging es um einen nichttarifgebundenen Arbeitgeber, der seinen Beschäftigten im Jahr 2008 im Rahmen einer Gesamtzusage ein jährliches Urlaubsgeld zugesagt und in der Folge über mehrere Jahre ausgezahlt hatte. Die genaue Höhe der Zahlung legte das Unternehmen jeweils im Auszahlungsjahr auf Grundlage entsprechend kommunizierter „Grundsätze“ fest. Unter anderem wurde sie von der Dauer der Betriebszugehörigkeit abhängig gemacht. Der Arbeitgeber bezeichnete die Leistung jeweils als „einmalige, freiwillige und jederzeit widerrufliche soziale Leistung“, da kein Anspruch der Mitarbeitenden für die Zukunft begründet werden sollte.
Nach zwölf Jahren teilte der Arbeitgeber mit, dass die Zahlung des Urlaubsgelds für das laufende Jahr mit Blick auf die wirtschaftliche Lage des Unternehmens ausgesetzt werde. Drei Arbeitnehmer versuchten dennoch, die Zahlung des Urlaubgelds geltend zu machen, blieben damit aber erfolglos. Daraufhin klagten sie vor dem Arbeitsgericht, da der Arbeitgeber aus ihrer Sicht die geltenden Entlohnungsgrundsätze nicht einseitig ohne Beteilung des 2013 gegründeten Betriebsrats hätte ändern dürfen. Der Arbeitgeber argumentierte hingegen, er habe seine ursprüngliche Gesamtzusage ab dem Jahr 2014 im Hinblick auf den Kreis der Berechtigten geändert und den freiwilligen Charakter des Urlaubsgelds noch deutlicher hervorgehoben. Der Betriebsrat habe dem nicht widersprochen und somit durch schlüssiges Verhalten zugestimmt. Das Arbeitsgericht gab den Klagen der Beschäftigten statt, das Landesarbeitsgericht wies sie in der Berufung allerdings ab.
Nun hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) im Sinne der Arbeitnehmer entschieden. Das BAG stellte klar, dass sich aus der Gesamtzusage im Jahr 2008 ein Anspruch auf die Zahlung eines Urlaubsgelds ergibt, über dessen Höhe der Arbeitgeber jährlich nach billigem Ermessen zu entscheiden hat. Hätte das Unternehmen die Regelungen zulasten der Arbeitnehmer wirksam ändern wollen, hätte es den Betriebsrat ab seiner Gründung im Jahr 2013 beteiligen müssen. Da dies nicht geschehen war, galt die Gesamtzusage in unveränderter Form fort. Die Aussetzung des Urlaubsgelds entsprach dem erforderlichen billigen Ermessen nicht, da der Arbeitgeber dafür keine ausreichenden Argumente vorgetragen hatte. Es sei nicht ersichtlich, dass es sich bei der wirtschaftlichen Lage um eine Ausnahmesituation mit Ergebnissen außerhalb der normalen Schwankungsbreiten handelte. Im Rahmen einer Ersatzleistungsbestimmung sprach das BAG den Arbeitnehmern das Urlaubsgeld in voller Höhe zu.
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